| Dubai Firmengründung, VAE, Vereinigte arabische Emirate, Nahost | ||||||
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Firmengründung Dubai-VAE: Steuerliche
Aspekte
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Steuerliche Betriebsstätte in den VAE Eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate, löst immer eine Betriebsstätte in den VAE aus. Ansonsten definiert sich das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte über "Den Ort der geschäftlichen Oberleitung": -Entweder Sie-oder ein Beauftragter- verlagert seinen gewöhnlichen Aufenthalt in die VAE tritt selbst als Geschäftsführer der Gesellschaft auf ODER -der nicht in den VAE ansässige Geschäftsführer weist nach, dass er sich im Rahmen der notwendigen Leitungsaufgaben gewöhnlich in den VAE aufhält, um diese Leitungsaufgaben wahrzunehmen Betriebsstättenbegriff nach DBA Beim Vorliegen eines Doppelbesteuerungsabkommen definiert sich die steuerliche Betriebsstätte legal über 5 DBA: Artikel XX
Hinzurechnungsbesteuerung nach dem deutschen Außensteuergesetz Im Kern regelt das deutsche Außensteuergesetz in §§ 7-14 AStG, dass eine Besteuerung beim deutschen Anteilseigner stattfindet, wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheits-Gesellschafter), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also unter 25% Ertragssteuer. Vermeidungsstrategien sind:
Einige Länder in der EU und die USA kennen ähnliche gesetzliche Regelungen wie die Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung. Verbundene Unternehmen Verbundene Unternehmen meint,dass eine Betriebsstätte in den VAE Anteile an einer ausländischen Gesellschaft hält oder umgekehrt. Mithin fliessen Dividenden (Gewinne nach Besteuerung) in das jeweilig andere Unternehmen. Im Kontext der verbundenen Unternehmen ergeben sich interessante Gestaltungsmöglichkeiten, da die VAE Unternehmensgewinne nicht besteuert (außer bei Banken, Ölkonzernen und petrochemischen Unternehmen) und keine Quellensteuer bei abfließenden Dividenden kennt. Besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den VAE und dem Land des beteiligten Unternehmens können zufliessende Dividenden i.d.R. steuerfrei vereinnahmt werden. Steueroptimiert wirkt sich in diesem Kontext i.d.R. die Zwischenschaltung einer ausländischen Holdinggesellschaft aus: Einige Länder (z.B. Zypern,Dänemark,Spanien,Schweiz) besteuern Holdinggesellschaften vom Grundsatz her nicht, gleiches in einigen Fällen bei abfließenden Dividenden aus der Holding im DBA- bzw. Nicht-DBA-Sachverhalt.
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