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Firmengründung
Singapur: Die "neue Schweiz"![]() Firmengründung Singapur: Allgemeines zu unserer Kanzlei Unsere Kanzlei gründet für Mandanten Gesellschaften im Ausland, u.a. in/auf: VAE (Vereinigte Arabische Emirate,Dubai LLC,Offshore Gesellschaft und Freihandelszonen), Schweiz (Schweizer AG, GmbH), Zypern (Firmengründung Zypern:Zypern Ltd,Trust und Stiftung auf Zypern), England (englische Limited und plc), Singapur und "Offshore" (Firmengründung Seychellen, Belize, Panama,BVI). Dabei werden Sie von Spezialisten im internationalen Steuerrecht (Steuerberater internationales Steuerrecht, LL.M.Tax) in der Auswahl des richtigen Sitzstaates beraten und im Rahmen der Gründung begleitet. Wir legen dabei Wert auf eine Gestaltung, die einer steuerlichen Überprüfung in Jedem Falle standhält, damit eine Firmengründung im Ausland nicht zur Steuerfalle wird. Stichworte sind u.a.: Verhinderung der Annahme des Gestaltungsmissbrauchs,DBA_Missbrauchsklauseln,G20 Abkommen, CFC-Regelungen (Regelungen der Hinzurechnungsbesteuerung in den einzelnen Ländern,in Deutschland §§7-14 AStG). Firmengründung Singapur: Allgemeines Singapur wird - nicht zu Unrecht- als die "Neue Schweiz" bezeichnet". Dieses liegt am Bankgeheimnis und das Singapur das G20 Abkommen nicht unterzeichnet hat. Auf der anderen Seite unterhält Singapur ein breites Netz von Doppelbesteuerungsabkommen, so auch mit Deutschland, Österreich, Dänemark, Schweiz, China und Japan. Zudem lockt Singapur mit niedrigen Steuersätzen (siehe unten), bestimmte Geschäftstätigkeiten (Offshore-Finanzservice) werden mit einem Standartsatz von 10% besteuert. Ausländische Einkommen sind sogar steuerfrei. Außerdem fördert Singapur gezielt Technologien durch reichhaltige Investitionsförderung bei realer Unternehmensansiedlung (EDB: Economic Development Bord). Firmengründung Singapur und Steuern Steuern für Erträge von Offshore-Finanzgeschäften betragen 10%. Der Spitzensteuersatz liegt bei 17% Ertragssteuern, wobei der Höchststeuersatz erst bei einem Ertrag von 320.000,00 USD erreicht wird: Neugründungen Singapur:
Bereits bestehende Gesellschaften Singapur: Eingangssteuersatz liegt bei 4,5% Steuern, ansonsten gleiche Progression wie oben. Ausgenommen von der Besteuerung sind alle ausländischen Einkommen (Prinzip der exempt Company). Allerdings gelten die Regelungen bestehender Doppelbesteuerungsabkommen NICHT für exempt Companies/ Non Resd. Companies. Soll also die Abschirmwirkung eines DBAs greifen (z.B.im Rahmen der Quellensteuer bei verbundenen Unternehmen) und/oder soll sich das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte im Ausland auf der Grundlage 5 DBA definieren, so müsste die Gesellschaft Geschäfte in Singapur tätigen. Ein Lösungsansatz wäre in diesem Kontext die Zwischenschaltung einer EU Holding (vgl. unten), sofern verbundene Unternehmen in der EU. Singapur unterhält mit Deutschland und vielen anderen Ländern ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), im Gegensatz zu Hong Kong. Bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts (viele Länder kennen analoge Regelungen) definiert sich eine steuerliche Betriebsstätte in Deutschland nicht unter Wirkung von §§ 12/13 AO, sondern allein über Artikel 5 des DBA: Artikel 5 DBA Deutschland- Singapur :
Das Bankgeheimnis Singapurs ist in der Verfassung verankert und eines der tragenden Säulen des Stadtstaates. Rechtshilfeersuchen anderer Staaten scheitern kläglich, außer es wird der Nachweis erbracht, dass es sich um Gelder aus Geldwäsche oder Drogenhandel handelt. Tatbestände der mutmaßlichen Steuerhinterziehung werden nicht verfolgt bzw. es werden keine Auskünfte an andere Staaten gegeben. Unsere Dienstleistungen im Rahmen Firmengründung Singapur
Die Gründung einer Singapur INC dauert ca. 14 Tage, die Kontoeröffnung 4 Wochen. |
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