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 Firmengründung Singapur

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  Firmengründung Singapur: Die "neue Schweiz"
 

Firmengründung Singapur: Allgemeines zu unserer Kanzlei

Unsere Kanzlei gründet für Mandanten Gesellschaften im Ausland, u.a. in/auf: VAE (Vereinigte Arabische Emirate,Dubai LLC,Offshore Gesellschaft und Freihandelszonen), Schweiz (Schweizer AG, GmbH), Zypern (Firmengründung Zypern:Zypern Ltd,Trust und Stiftung auf Zypern), England (englische Limited und plc), Singapur und "Offshore" (Firmengründung Seychellen, Belize, Panama,BVI). Dabei werden Sie von Spezialisten im internationalen Steuerrecht (Steuerberater internationales Steuerrecht, LL.M.Tax) in der Auswahl des richtigen Sitzstaates beraten und im Rahmen der Gründung begleitet. Wir legen dabei Wert auf eine Gestaltung, die einer steuerlichen Überprüfung in Jedem Falle standhält, damit eine Firmengründung im Ausland nicht zur Steuerfalle wird. Stichworte sind u.a.: Verhinderung der Annahme des Gestaltungsmissbrauchs,DBA_Missbrauchsklauseln,G20 Abkommen, CFC-Regelungen (Regelungen der Hinzurechnungsbesteuerung in den einzelnen Ländern,in Deutschland §§7-14 AStG).

Firmengründung Singapur: Allgemeines

Singapur wird - nicht zu Unrecht- als die "Neue Schweiz" bezeichnet". Dieses liegt am Bankgeheimnis und das Singapur das G20 Abkommen nicht unterzeichnet hat. Auf der anderen Seite unterhält Singapur ein breites Netz von Doppelbesteuerungsabkommen, so auch mit Deutschland, Österreich, Dänemark, Schweiz, China und Japan. Zudem lockt Singapur mit niedrigen Steuersätzen (siehe unten), bestimmte Geschäftstätigkeiten (Offshore-Finanzservice) werden mit einem Standartsatz von 10% besteuert. Ausländische Einkommen sind sogar steuerfrei. Außerdem fördert Singapur gezielt Technologien durch reichhaltige Investitionsförderung bei realer Unternehmensansiedlung (EDB: Economic Development Bord).

Firmengründung Singapur und Steuern

Steuern für Erträge von Offshore-Finanzgeschäften betragen 10%. Der Spitzensteuersatz liegt bei 17% Ertragssteuern, wobei der Höchststeuersatz erst bei einem Ertrag von 320.000,00 USD erreicht wird:

Neugründungen Singapur:

  • First $100,000: Keine Steuern

  • $100,001 to $300,000 : 8,5% Steuern

  • Thereafter a Flat Rate of 17%

Bereits bestehende Gesellschaften Singapur:

Eingangssteuersatz liegt bei 4,5% Steuern, ansonsten gleiche Progression wie oben.

Ausgenommen von der Besteuerung sind alle ausländischen Einkommen (Prinzip der exempt Company). Allerdings gelten die Regelungen bestehender Doppelbesteuerungsabkommen NICHT für exempt Companies/ Non Resd. Companies. Soll also die Abschirmwirkung eines DBAs greifen (z.B.im Rahmen der Quellensteuer bei verbundenen Unternehmen) und/oder soll sich das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte im Ausland auf der Grundlage 5 DBA definieren, so müsste die Gesellschaft Geschäfte in Singapur tätigen. Ein Lösungsansatz wäre in diesem Kontext die Zwischenschaltung einer EU Holding (vgl. unten), sofern verbundene Unternehmen in der EU.

Singapur unterhält mit Deutschland und vielen anderen Ländern ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), im Gegensatz zu Hong Kong. Bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts (viele Länder kennen analoge Regelungen) definiert sich eine steuerliche Betriebsstätte in Deutschland nicht unter Wirkung von §§ 12/13 AO, sondern allein über Artikel 5 des DBA:

Artikel 5 DBA Deutschland- Singapur :


(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte" eine
feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder
teilweise ausgeübt wird.
(2)
Der Ausdruck "Betriebstätte" umfasst insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung
von Bodenschätzen,
g) eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.


(3)
Als Betriebstätten gelten nicht:


a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder
Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur
Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu
dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder
verarbeitet zu werden;
d) eine
feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder
Informationen zu beschaffen;

e) eine
feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen,
wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

(4) Ist eine Person -
mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne
des Absatzes 5 - in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen
Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene
Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des
Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat
gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von
Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
(
5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb so
behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil es
dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen
unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer
ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Allein dadurch, daß eine in einem
Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer
Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist oder
dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit
ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen.

Das Bankgeheimnis Singapurs ist in der Verfassung verankert und eines der tragenden Säulen des Stadtstaates. Rechtshilfeersuchen anderer Staaten scheitern kläglich, außer es wird der Nachweis erbracht, dass es sich um Gelder aus Geldwäsche oder Drogenhandel handelt. Tatbestände der mutmaßlichen Steuerhinterziehung werden nicht verfolgt bzw. es werden keine Auskünfte an andere Staaten gegeben.

Unsere Dienstleistungen im Rahmen Firmengründung Singapur

  • Gründung der Singapur Company, Registereintrag
  • Domizilierung der Gesellschaft, inkl. zustellbarer Postadresse,Telefon, Fax
  • Eröffnung eines Geschäftskontos bei einer großen Bank in Singapur
  • Stellung Company Secretary
  • Auf Wunsch: Stellung eines Treuhand-Direktors (5 DBA: Ort der geschäftlichen Oberleitung als Ort der steuerlichen Betriebsstätte, sofern keine Produktionsstätte, keine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9 Monate Dauer, dann immer Betriebsstätte in Singapur, unabhängig vom Ort der geschäftlichen Oberleitung. Ein Anwalt mit gewöhnlichen Aufenthalt in Singapur tritt treuhänderisch, also nur nach "außen", als Direktor der Gesellschaft auf).
  • Auf Wunsch: Stellung eines Treuhand-Shareholders (In- oder ausländische Gesellschaft tritt treuhänderisch als Shareholder der Gesellschaft auf)
  • Auf Wunsch: Privatkonto-Eröffnung (Nur in Verbindung mit Gesellschaftsgründung)
  • Steuerliche Gestaltung bei verbundenen Unternehmen, Zwischenschaltung einer EU Holding
  • Vermittlung an Steuerberater-Kanzlei Singapur
  • Bei realer Betriebsstättenverlagerung: Anträge auf Subventionen, Antrag auf völlige Steuerfreistellung für die ersten 3 Jahre,Hilfe bei der Suche nach Büroräumen/Produktionsstätten.

Die Gründung einer Singapur INC dauert ca. 14 Tage, die Kontoeröffnung 4 Wochen.

 
 
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