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 Firmengründung Dubai- VAE

 ETC: Steuerkanzlei für Internationales Steuerrecht

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Firmengründung Dubai/VAE: Gestaltung über Zwischenholding

-Freihandelszone RAK
-Freihandelszonen VAE
-VAE Offshore-Gesellschaft

Eine Zwischenholding sorgt bei richtiger Gestaltung für die legale steuerfreie Durchschleusung von Dividenden. In diesem Kontext werden Holdinggesellschaften auf Zypern oder Spanien nicht besteuert (Holdingprivileg), ergänzend keine Quellensteuer bei abfliessenden Dividenden, auch im Nicht-DBA-Sachverhalt und Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, sofern Mutter/-Tochtergesellschaft in der EU ansässig.

Im Rahmen der steuerlichen Gestaltung mit den VAE können somit Nachteile aufgrund nicht bestehender Doppelbesteuerungsabkommen ausgeglichen werden.

Beispiel:

Land X unterhält mit den VAE kein Doppelbesteuerungsabkommen. Die VAE Gesellschaft soll Eigner der Basisgesellschaft im Ausland werden. Zur Verhinderung der hohen Quellensteuer wird eine Holdinggesellschaft zwischengeschaltet. Dieses würde am Beispiel Deutschland (derzeit kein DBA) bedeuten: Durch Zwischenschaltung einer EU Holding (Zypern,Spanien) vereinnahmt die Holding die Deutschen Dividenden steuerfrei (EU-Mutter-Tochter-Richtlinie), Weiterausschüttungen unterliegen auf der Seite der Holding keiner Quellensteuer. Es erfolgt also eine fast steuerfreie Durchschleusung der Deutschen Dividenden, unter 5% Körperschaftssteuervorbehalt, an die VAE Gesellschaft.


Übersicht Firmengründung VAE:

Steuern

EU-NL-Freiheit

DBA-Sachverhalt

Niedrigsteuerland nach 8 AStG

EU-Mutter-Tochter-RL

Mögliche Alternativen

Keine Steuern, außer für Ölgesellschaften, petrochemische Betriebe und Banken Nein Ja, unterhält mit vielen Ländern ein DBA.* Ja: Wirkung §8 AStG, wenn passive Einkünfte und Mehrheitseigner Nein, jedoch keine Quellensteuer in den VAE Zypern,Bulgarien Madeira,ZEC. Nicht-DBA-Sachverhalt: Belize,BVI,Panama, Nevis u.a.

*DBAs VAE: Algeria, China, Egypt, Finland, France, Germany, India, Indonesia, Italy, Jordan, Kuwait, Luxembourg, Malta, Malaysia, the Netherlands Pakistan, Poland, Romania, Singapore, South Korea, Sudan, Syria, Turkey and Yemen.

Im Rahmen von Firmengründungen in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE, Dubai) , bieten wir grundsätzlich nachfolgende Dienstleistungen an:

  • Firmengründungen in den VAE (Dubai LLC, Gesellschaften in der Freihandelszone, VAE Offshore-Gesellschaft)
  • Firmengründungen Freihandelszonen Dubai, inkl. Lizenzen
  • Firmengründungen in der Freihandelszone RAK (Komplettpakete einschließlich Gründung,Office Lösungen,Visa,Konto!)
  • Sponsor Guarantee
  • Firm Indentification
  • Treuhanddienste, Treuhand-Geschäftsführung und/oder Shareholder
  • Domizilierung Ihrer VAE- Gesellschaft, Büroservice, Hilfe bei der Suche nach geeigneten Büroräumen
  • Kontoeröffnung für Ihre Gesellschaft
  • Vermittlung Steuerberatungs- und/oder Rechtsanwaltskanzlei in den VAE/Dubai, deutschsprachig
  • Steuerliche Gestaltung bei verbundenen Unternehmen

Einleitung Firmengründung VAE/Dubai

Da in den VAE nur Ölkonzerne und Banken steuerpflichtig sind und andere Unternehmungen keine Steuern bezahlen, ergeben sich interessante Gestaltungsmöglichkeiten des Investments in Dubai/ den VAE. Um die steuerlichen Vorteile nutzen zu können, muss in den VAE eine Betriebsstätte belegen sein:

  • Eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate Dauer, löst i.d.R. immer eine steuerliche Betriebsstätte in den VAE aus.
  • Ist dieses nicht gegeben, orientiert sich eine steuerliche Betriebsstätte am "Ort der geschäftlichen Oberleitung": Ein in den VAE Ansässiger im Sinne muss die Geschicke der Gesellschaft lenken:

-Entweder der Mandant oder sein Beauftragter verlagert seinen gewöhnlichen Aufenthalt in die VAE und tritt als Geschäftsführer der Gesellschaft auf ODER

-der nicht in den VAE ansässige Geschäftsführer weißt nach, dass er sich im Rahmen der erforderlichen Leitungsaufgaben in den VAE aufhält, um diese Aufgaben gewöhnlich wahrzunehmen (5 DBA: ORT der geschäftlichen Oberleitung als Ort der Betriebsstätte). Funktioniert natürlich nicht bei notwendigen Tagesentscheidungen. ODER

-unsere Kanzlei in den VAE stellt einen angestellten oder Treuhand-Geschäftsführer

  • Es muss ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb vorliegen (auch gemäß innerstaatlichem Recht). Davon abweichend: In der Freihandelszone RAK besteht die Möglichkeit der Anmietung eines Büroarbeitsplatzes in Kombination mit einem virtuell Office; bei Offshore-Gesellschaften ist ein virtuell Office ausreichend.

Der "Ort der geschäftlichen Oberleitung" kann in einigen Fällen auch dadurch dokumentiert werden, dass der Geschäftsführer im Rahmen der Tätigkeiten der geschäftlichen Oberleitung in den VAE anwesend ist. Dieses funktioniert allerdings nicht bei "Tagesgeschäften".

Lesen Sie zum Sonderstatus der Freihandelszonen

Betriebsstättenbegriff nach DBA

Bei dem Vorliegen eines Doppelbesteuerungsabkommens definiert sich die Betriebsstätte legal:

 Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte" eine
feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder
teilweise ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck "Betriebstätte" umfasst insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung
von Bodenschätzen,

g) eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.


(3) Als Betriebstätten gelten nicht:
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder
Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur
Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu
dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder
verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder
Informationen zu beschaffen;

e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen,
wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

 Hinzurechnungsbesteuerung nach dem deutschen Außensteuergesetz (§ 8 AStG )

Im Kern regelt das deutsche Außensteuergesetz in §§ 7-14 AStG, dass eine Besteuerung beim deutschen Anteilseigner stattfindet, wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheits-Eigner, über 50%), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also unter 25% Ertragssteuer. Vermeidungsstrategien sind :

  • der deutsche Investor ist nach außen (Treuhand-Lösung) oder real Minderheits-Gesellschafter

  • die Gesellschaft führt in den VAE Aktivgeschäfte aus. Mehr dazu lesen Sie hier....
  • der Gesellschafter ist nicht in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig (die Hinzurechnungsbesteuerung gibt es nur in Deutschland und USA)
  • Der Mehrheits-Gesellschafter ist eine andere Auslandsgesellschaft (juristische Person). Zu diesem Zwecke könnte der Mandant z.B. eine zweite Auslandsgesellschaft gründen (Betriebsstätte im Sitzstaat), die minimal 50% der Anteile an der VAE-Gesellschaft hält. Beispiel: Die deutsche GmbH hält bei passiven Tätigkeiten nach 8 AStG maximal 50% der Anteile, eine zyprische Limited mit Betriebsstätte Zypern die anderen 50% Anteile.

Gesellschaftsformen Dubai/VAE:

Limited Liability Company in Dubai (LLC): Diese Rechtsform ist der deutschen GmbH sehr ähnlich. Das Stammkapital beträgt grundsätzlich Dhs 150.000,00, im Emirat Dubai jedoch Dhs 300.000,00. Die LLC muss mindestens 2 und darf nicht mehr als 50 Gesellschafter haben. Die LLC darf nicht zu 100% im ausländischen "Besitz" stehen. 51% des Gesellschaftskapitals muss- zumindest nach "außen"- von VAE-Angehörigen gehalten werden.  Damit die LLC dennoch für ausländische Investoren interessant ist, gibt es hinreichende Gestaltungsmöglichkeiten über Sponsorverträge/Side Agreements. Der ausländische Investor zahlt dabei das gesamte Stammkapital der LLC ein, der Treuhänder Dubai fungiert im Außenverhältnis als Mehrheits-Gesellschafter, im Innenverhältnis ist aber der eigentliche Nutznießer Eigner der Anteile. Durch eine solche Konstellation wird ergänzend z.B. beim deutschen Nutznießer die Hinzurechnungsbesteuerung nach dem deutschen Außensteuergesetz vermieden, sofern anwendbar.

Für die Domizilierung der LLC ist ein virtuelles Office NICHT erlaubt. Es muss ein eigenes Büro sein. Allerdings wird ein virtuelles Office in Verbindung mit einem angemieteten Büro beim Business_Center (z.B. www.regus.com ) akzeptiert. Im Rahmen der Firmengründung in der Freihandelszone RAK bieten wir komplette Office-Lösungen an.

VAE-Offshore-Gesellschaften (Freihandelszone): Zielsetzung von Offshore-Gesellschaften ist die Verlagerung von ertragreichen wirtschaftlichen Betätigungen in die Steueroase, mithin die anonyme Gründung. Eine reine Offshore-Gesellschaft macht allerdings nur dann Sinn, wenn die Gewinne nicht nach Deutschland fließen oder aufgrund des Vorliegens eines Doppelbesteuerungsabkommens von der deutschen Besteuerung freigestellt sind. Da zwischen Deutschland und VAE ein Doppelbesteuerungsabkommen existiert, bestehen bei richtiger Anwendung steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, wobei die in VAE erzielten Einkünfte in Deutschland steuerfrei bleiben. VAE-Offshore-Gesellschaften dürfen keine geschäftlichen Tätigkeiten innerhalb VAE ausüben.

Branche oder Repräsentationsbüro: Eine Branche oder ein Repräsentationsbüro ist der günstige Markteinstieg in die VAE. Es entfallen die hohen Kosten für eine Körperschaftsgründung in den VAE (z.B. LLC) , mithin Kosten für einen Sponsor und das Stammkapital. Die Besteuerung liegt bei der Muttergesellschaft, also nicht in den VAE. Aus diesem Grunde wählen viele Mandanten eine Umwegkonstellation, über die Zwischenschaltung einer EU-Auslandsgesellschaft, also z.B. zyprische Limited: Gründung einer zyprischen Limited (EU Gesellschaft) mit einziger steuerrechtlicher Betriebsstätte auf Zypern, mithin 10% Ertragsbesteuerung der weltweiten Einkünfte. Diese zyprische Limited eröffnet dann eine Repräsentanz oder Branche in den VAE/Dubai.

Gesellschaften in der Freihandelszone:

Im Gegensatz zur Zweigniederlassung sind die FZE und die FZCO juristische Personen mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die FZE und die FZCO sind als Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu qualifizieren. Die FZE kann nur als Ein-Mann-GmbH gegründet werden, wohingegen die FZCO durch zwei bis fünf ausländische Gesellschafter gegründet werden kann. Das Mindeststammkapital variiert in den verschiedenen Freihandelszonen. In der Jebel Ali Free Zone sowie der Dubai Airport Free Zone beträgt das Stammkapital für eine FZE Dhs 1.000.000.00 und für eine FZCO Dhs 500.000,00. Bei einer Firmengründung RAK werden nur 100.000 DHS Stammkapital fällig.
Die Dubai Technology, Electronic Commerce & Media Free Zone unterscheidet nicht zwischen einer FZE und FZCO. Die dortige juristische Person wird als Limited Liability Company (GmbH) bezeichnet und kann von einem oder beliebig vielen Gesellschaftern gegründet werden. Das Mindeststammkapital beträgt Dhs 500.000,00.

Geldüberweisungssystem Hawala

Das traditionelle islamische Geldüberweisungssystem Hawala bedarf keiner Dokumente, hinterlässt kaum Spuren und umgeht somit das Geldwäschegesetz. Gern führen wir dazu in einem persönlichen Gespräch aus.

 

 

 

 

 
 
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Partnerseiten:

http://www.firma-ausland.de http://www.london-consulting.org/
http://www.international-ukbusiness.com/ http://www.schuldenade.com/
http://www.steuermanager.org/ 
http://www.123schuldenfrei.de http://www.international-ukbusiness.com/english/index.htm

 http://www.london-consulting.net/http://www.ins-cash.com/ http://www.etc-lowtax.net/

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