Firmengründung Dubai -Vereinigte
arabische Emirate (VAE): Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland/VAE
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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland – VAE
Das Doppelbesteuerungsabkommen
zwischen Deutschland und den VAE können Sie
hier downloaden.
Steuerliche Betriebsstätte in den VAE
Eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von
Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate, löst immer
eine Betriebsstätte in den VAE aus. Ansonsten definiert sich das
Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte über "Den Ort der
geschäftlichen Oberleitung":
-Entweder Sie-oder ein
Beauftragter- verlagert seinen gewöhnlichen Aufenthalt in die VAE tritt
selbst als Geschäftsführer der Gesellschaft auf ODER
-der nicht in den VAE ansässige Geschäftsführer weist
nach, dass er sich im Rahmen der notwendigen Leitungsaufgaben gewöhnlich
in den VAE aufhält, um diese Leitungsaufgaben wahrzunehmen
Betriebsstättenbegriff nach DBA
Beim Vorliegen eines Doppelbesteuerungsabkommen
definiert sich die steuerliche Betriebsstätte legal über 5 DBA:
Artikel XX
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte" eine
feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz
oder
teilweise ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck "Betriebstätte" umfasst insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung
von Bodenschätzen,
g) eine Bauausführung oder Montage,
deren Dauer zwölf Monate überschreitet.
(3) Als Betriebstätten gelten nicht:
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder
Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur
Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu
dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet
oder
verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder
Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung,
die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu
erteilen,
wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten
auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit
darstellen.
(4) Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne
des Absatzes 5 - in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen
Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene
Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im
Namen des
Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat
gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf
von
Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
(5) Ein Unternehmen eines
Vertragstaates wird nicht schon deshalb so
behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat,
weil es
dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen
anderen
unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer
ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Allein dadurch, daß eine in einem
Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von
einer
Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist
oder
dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre
Tätigkeit
ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der
anderen.
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