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§ 8
Abs.1 AStG enthält die folgenden neun Aktiv- Einkünfte:
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Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gelten immer und
ohne Ausnahme als Aktiv- Einkünfte. Erforderlich ist
aber eine tatsächliche und ernsthafte Ausübung von land- und
forstwirtschaftlichen Tätigkeiten.
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Charakteristik:
Einkünfte
aus Land- und Forstwirtschaft, § 8 Abs.1 Nr.1 AStG = Aktiv-
Einkünfte ohne Ausnahme |
Zum
Vergleich mit DBA- Recht: Die Qualifizierung der Einkünfte aus
Land- und Forstwirtschaft als Aktiv – Einkünfte im AStG entspricht
auch der Qualifizierung als Aktivtätigkeit im Sinne der meisten
deutschen Doppelbesteuerungsabkommen.
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Einkünfte aus Produktions- oder
Industrietätigkeiten. § 8 Abs.1 Nr.2 AStG
Auch
die Einkünfte aus Produktions- oder Industrietätigkeiten (§ 8 Abs.1
Nr.2 AStG) gelten immer ohne Ausnahme als Aktiv- Einkünfte.
Erforderlich ist aber auch hier eine tatsächliche und ernsthafte
Ausübung von produktiven oder industriellen Tätigkeiten, also zum
Beispiel eine Be- oder Verarbeitung von bestimmten Produkten.
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Charakteristik:
Einkünfte
aus Produktionstätigkeiten, §8 Abs.1 Nr.2 AStG = Aktiv- Einkünfte
ohne Ausnahme |
Zum
Vergleich mit DBA- Recht: Die Qualifizierung der Einkünfte aus
Produktions- oder Industrietätigkeiten als Aktiv- Einkünfte im AStG
entspricht auch der Qualifizierung als Aktivtätigkeit im Sinne der
meisten deutschen Doppelbesteuerungsabkommen.
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Einkünfte aus Bank- und
Versicherungsgeschäften, § 8 Abs.1 Nr.3 AStG
Die
Einkünfte aus Bank- und Versicherungsgeschäften gelten nach § 8 Abs.1
Nr.3 AStG grundsätzlich als Aktiv- Einkünfte, allerdings nur unter der
Voraussetzung, dass ein kaufmännischer Geschäftsbetrieb unterhalten
wird, es sei denn (Ausnahme!) die Geschäfte werden überwiegend mit dem
Steuerpflichtigen oder einer ihm im Sinne von § 1 Abs.2 AStG nahe
stehenden Person betrieben (dann Passivtätigkeit)
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Charakteristik:
Einkünfte
aus Bank- und Versicherungsgeschäften, § 8 Abs.1 Nr.3 AStG =
Aktiv- Einkünfte, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind |
Zum
Vergleich mit DBA- Recht: Die Qualifizierung der Einkünfte aus
Bank- und Versicherungsgeschäften als Aktivtätigkeit im Sinne der
meisten deutschen Doppelbesteuerungsabkommen.
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Einkünfte aus Handelstätigkeiten, § 8
Abs.1 Nr.4 AStG
Die
Einkünfte aus Handelstätigkeiten gelten nach § 8 Abs.1 Nr.4
AStG grundsätzlich als Aktiv- Einkünfte, soweit nicht (Ausnahme!) die
Basisgesellschaft die Voraussetzungen
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= einer
sog. Verkaufsgesellschaft (Fall von Nr.4 lit.a)), oder
= einer
sog. Einkaufsgesellschaft
(Fall von Nr.4 lit.b)) |
erfüllt (dann Passivtätigkeit!), es sei denn (Gegenausnahme!), der
Steuerpflichtige weist nach, dass (1) die ausländische Gesellschaft
einen für derartige Handelsgeschäfte in kaufmännischer Weise
eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhält (sog. Qualifizierter
Geschäftsbetrieb),
(2)
die ausländische Gesellschaft am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
teilnimmt und
(3)
und die zur Vorbereitung, dem Abschluss und der Ausführung der
Geschäfte gehörenden Tätigkeiten ohne die Mitwirkung des
Steuerpflichtigen oder einer ihm im Sinne von § 1 Abs. 2 AStG nahe
stehenden Person ausgeübt werden (dann wieder Aktivtätigkeit!).
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Charakteristik:
Einkünfte
aus Handelstätigkeiten, § 8 Abs.1 Nr.4 AStG = Aktiv- Einkünfte mit
Ausnahmecharakter, aber Gegenausnahme möglich |
Zum
Vergleich mit DBA- Recht: Die Qualifizierung der Einkünfte aus
Handelstätigkeiten als Aktiv- Einkünfte im AStG entspricht auch der
Qualifizierung als Aktivtätigkeit im Sinne der meisten deutschen
Doppelbesteuerungsabkommen.
§ 8
Abs1 Nr.4 lit. a) und lit. b) wurden durch das St VergAbg 2003
inhaltlich neu gefasst.
Die
bisherige Formulierung „Güter oder Waren aus dem Geltungsbereich
dieses Gesetzes an die ausländische Gesellschaft liefert“ wurde
geändert in „Verschaffung der Verfügungsmacht an Gütern oder Waren“.
Nach der Neuregelung ist es nicht mehr erforderlich, dass Güter oder
Waren über die Grenze vom Inland ins Ausland oder umgekehrt verbracht
werden. Mit dem neuen Wortlaut gelten als passiver Handel nunmehr auch
rein inländische Warenbewegungen, rein ausländische Warenbewegungen
oder Warenbewegungen über ein Drittland. Voraussetzung ist nach dem
neuen Recht nur noch, dass der jeweilige Käufer an den Gütern oder
Waren die Verfügungsmacht erhält. Die weitere Änderung von § 8 Abs.4
lit. a) AStG durch das Korb 2- Gesetz 2003 war nur redaktioneller Art.
(5) Einkünfte aus Dienstleistungen, § 8 Abs.1 Nr.5 AStG
Die
Einkünfte aus Dienstleistungen gellten nach § 8 Abs.1 Nr.5
AStG grundsätzlich als Aktiv- Einkünfte, soweit nicht
(Ausnahme!) die Basisgesellschaft
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sich des Steuerpflichtigen oder einer
ihm im Sinne von § 1 Abs.2 AStG nahe stehenden unbeschränkt
steuerpflichtigen Person bedient (Fall von Nr.5 lit. a);
Basisgesellschaft bezieht Dienstleistungen) (dann
Passivtätigkeit!), oder
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die Dienstleistung an den Steuerpflichtigen oder an eine ihm im
Sinne von § 1 Abs.2 AStG nahe stehende unbeschränkt steuerpflichtige
Person erbringt (Fall von Nr.5 lit. b); Basisgesellschaft
erbringt Dienstleistungen) (dann Passivtätigkeit!), es
sei denn (Gegenausnahme, aber nur für den Fall 2., dass die
Basisgesellschaft Dienstleistung erbringt), der Steuerpflichtige
weist nach, dass (1) die ausländische Gesellschaft einen für
derartige Handelsgeschäfte in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb unterhält (sog. Qualifizierter
Geschäftsbetrieb), (2) die ausländische Gesellschaft am
allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt und (3) und die zu
der Dienstleistung gehörenden Tätigkeiten werden ohne die Mitwirkung
des Steuerpflichtigen oder einer ihm im Sinne von
§ 1 Abs.2 AStG nahe
stehenden Person ausgeübt (dann für diesen Fall wieder
Aktivtätigkeit!)
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Charakteristik:
Einkünfte aus Dienstleistungen, § 8 Abs.1 Nr.5 AStG = Aktiv-
Einkünfte mit Ausnahmecharakter, aber Gegenausnahme möglich
(jedoch nur für den Fall, dass Basisgesellschaft Dienstleistung
erbringt) |
Zum Vergleich mit DBA-
Recht: Die Qualifizierung der Einkünfte aus Dienstleistungen als
Aktiv- Einkünfte im AStG entspricht auch der Qualifizierung als
Aktivtätigkeit im Sinne der meisten deutschen
Doppelbesteuerungsabkommen.
(6) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, §8 Abs.1 Nr.6 AStG
Die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gelten
nach (dem Eingangswortlaut) von § 8 Abs.1 Nr.6 AStG
grundsätzlich als Aktiv- Einkünfte, ausgenommen (Ausnahme!)
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Fall von Nr.6 lit. a): die Überlassung der Nutzung von
Rechten, Plänen, Mustern, Verfahren, Erfahrungen und Kenntnissen
(dann Passivtätigkeit!), es sei denn (Gegenausnahme!), der
Steuerpflichtige weist nach, dass (1) die ausländische Gesellschaft
die Ergebnisse eigener Forschungs- oder Entwicklungsarbeit auswertet
und (2) und diese Tätigkeiten werden ohne die Mitwirkung des
Steuerpflichtigen oder einer ihm im Sinne von § 1 Abs.2 AStG nahe
stehenden Person ausgeübt (dann wieder Aktivtätigkeit!), oder
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Fall von Nr.6 lit. b): die
Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken (dann
Passivtätigkeit!), es sei denn (Gegenausnahme!), der
Steuerpflichtige weist nach, dass die Einkünfte daraus nach einem
Doppelbesteuerungsabkommen steuerbefreit wären (dann wieder
Aktivtätigkeit), oder
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Fall von Nr.6 lit. c): die
Vermietung oder Verpachtung von beweglichen Sachen (dann
Passivtätigkeit), es sei denn (Gegenausnahme!), der Steuerpflichtige
weist nach, dass (1) die ausländische Gesellschaft einen
Geschäftsbetrieb gewerbemäßiger Vermietung oder Verpachtung
unterhält, (2) die ausländische Gesellschaft am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt und (3) alle zu einer solchen
gewerbsmäßigen Vermietung oder Verpachtung gehörenden Tätigkeiten
ohne die Mitwirkung des Steuerpflichtigen oder einer ihm im Sinne
von § 1 Abs.2 AStG nahe stehenden Person ausgeübt werden (dann
wieder Aktivtätigkeit!).
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Charakteristik:
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, §8 Abs.1 Nr.6 AStG =
(formal) Aktiv- Einkünfte mit (jedoch 100%-igem) Ausnahmecharakter
(damit materiell im Grunde Passiv- Einkünfte), aber Gegenausnahme
möglich |
Zum
Vergleich mit DBA- Recht: Die Qualifizierung der Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung im AStG formal (grundsätzlich) als Aktiv-
Einkünfte, materiell dagegen als Passiv- Einkünfte entspricht (im
Ergebnis) auch der Qualifizierung als Aktivtätigkeit im Sinne der
meisten deutschen Doppelbesteuerungsabkommen.
Die
Vermietung und Verpachtung wird in § 8 Abs.1 Nr.6 AStG nur deshalb im
Ausgangspunkt formal als Aktivtätigkeit dargestellt, damit sich diese
Einkunftsart in die den Nrn. 1-5 AStG zu Grunde liegenden Systematik
des Aktivkatalogs von § 8 Abs.1 AStG (Grundsatz, Ausnahme,
Gegenausnahme) einfügt. In materieller Hinsicht decken die in lit. a)-
lit. c) genannten Ausnahmen dagegen sämtliche Vermietungs- und
Verpachtungsfälle ab und werden damit allesamt als Passivtätigkeit
qualifiziert, es sei denn, es kommt eine der in der Praxis eher
seltenen Gegenausnahmen zu Anwendung.
Die
Sanktion von § 8 Abs.1 Nr.6 lit. a) AStG richtet sich vor allem
gegen sog. Patent- Verwaltungsgesellschaften. Die
Gegenausnahme in § 8 Abs.1 Nr.6 lit. b) AStG ist
erforderlich, um die Hinzurechnungsbesteuerung nicht in Widerspruch zu
etwaigen DBA- Regelungen zu setzen. Die Gegenausnahme in § 8 Abs.1
Nr.6 lit. c) AStG will vor allem Leasinggesellschaften von
der Passivtätigkeit ausnehmen.
(7) Einkünfte aus der Aufnahme/ Vergabe von Kapital, § 8 Abs.1 Nr.7
AStG
Die
Einkünfte aus der Aufnahme/ Vergabe von Kapital, §8 Abs.1
Nr.7 AStG grundsätzlich als Aktiv- Einkünfte, allerdings
nur unter der Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige nachweist, dass
dieses Kapital ausschließlich auf ausländische Kapitalmärkten (und
nicht bei einer ihm oder der ausländischen Gesellschaft im Sinne von §
1 Abs.2 AStG nahe stehenden Person) aufgenommen und
1.
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gelegenen Betrieben
oder Betriebsstätten, die ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast
ausschließlich aus unter die Nrn. 1-6 fallenden Tätigkeiten beziehen,
oder
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innerhalb des Geltungsbereiches dieses
Gesetzes gelegenen Betrieben oder Betriebsstätten zugeführt wird.
Ziel des Gesetzgebers mit der Regelung in § 8 Abs.1 Nr.7 AStG ist
die Sanktionierung von Konzern- Finanzierungsgesellschaften.
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Charakteristik:
Einkünfte aus der Aufnahme/ Vergabe von Kaptial, §8 Abs.1 Nr.7
AStG = Aktiv- Einkünfte, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt
sind |
Zum
Vergleich mit DBA- Recht: Die Qualifizierung der Einkünfte aus
Handelstätigkeiten als Aktiv- Einkünfte im AStG entspricht auch der
Qualifizierung als Passivtätigkeit im Sinne der meisten deutschen
Doppelbesteuerungsabkommen.
Querverbindung: In
zahlreichen Steuergesetzen wird eine Begünstigung ausländischer
Einkünfte von einer aktiven Tätigkeit im Ausland abhängig
gemacht. Hierzu wird oftmals auf den Einkünftekatalog in §8 Abs.1
Nr.6 AStG verwiesen, nicht jedoch auf Einkünfte aus der Aufnahme/
Vergabe von Kapital im Sinne von § 8 Abs.1 Nr.7 AStG. Dieser Technik
folgt insbesondere der Wortlaut von §8 Abs.1 Nr.7 AStG selbst.
(8) Einkünfte aus Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften, §8
Abs.1 Nr.8 AStG
Einkünfte aus Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften
(§8 Abs.1 Nr.8 AStG) gelten immer und ohne Ausnahme als Aktiv-
Einkünfte.
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Charakteristik:
Einkünfte aus Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften, §8
Abs.1 Nr.8 AStG = Aktiv- Einkünfte ohne Ausnahme |
Zum
Verständnis: Nach dem UntStFG 2001 ist das
Reglungsziel der Hinzurechnungsbesteuerung unter anderem eine
Sicherstellung der KSt- Vorbelastung von 25% auf Erträge
aus der Beteiligung an einer inländischen oder ausländischen
Kapitalgesellschaft und eine Fortsetzung des Grundsatzes der
unbegrenzten KSt- Freistellung von Beteiligungserträgen in- und
ausländischer Körperschaften nach 2 §8b Abs.1 KStG und des
Halbeinkünfteverfahrens nach § 3 Nr.40 EStG sowie eine Fortsetzung des
Grundsatzes der KSt- Freistellung von Veräußerungsgewinnen nach § 8
Abs.1 KStg. In dieser Konsequenz sind auch Gewinnausschüttungen von
Kapitalgesellschaften an ausländische Basisgesellschaften von der
(Hinzurechnungs-) Besteuerung freizustellen. § 8 Abs.1 Nr.8 AStG
eröffnet damit aber nicht den Weg für eine Umgehung der
Hinzurechnungsbesteuerung durch das Nachschalten von weiteren
Kapitalgesellschaften, denn in diesem Fall wird die
Hinzurechnungsbesteuerung von etwaigen passiven Einkünften im Sinne
von § 8 Abs.1 Nr.1-7 AStG solcher weiterer Kapitalgesellschaften durch
§ 14 AStG (sog. übertragende Hinzurechnung)
sichergestellt.
Zum
Vergleich mit DBA- Recht: Die Qualifizierung der Einkünfte aus
Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften als Aktiv- oder
Passivtätigkeit im Sinne der meisten deutschen
Doppelbesteuerungsabkommen, entspricht aber, wie ausgeführt, der
Wertung von § 8b Abs.1 KStG, der im Vergleich zu dem internationalen
Schachtelprivileg nach DBA- Recht in der Regel auch weiter ist.
(9)
Einkünfte aus der Veräußerung eines Anteils an einer anderen
Gesellschaft sowie aus deren
Auflösung oder der Herabsetzung ihres Kapitals, § 8
Abs.1 Nr.9 AStG
Einkünfte
aus der Veräußerung eines Anteils an einer anderen Gesellschaft
sowie aus deren Auflösung oder der Herabsetzung ihres
Kapitals (§ 8 Abs.1 Nr.9 AStG) gelten grundsätzlich als
Aktiv- Einkünfte, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der
Steuerpflichtige nachweist, das der Veräußerungsgewinn auf
Wirtschaftsgüter der anderen Gesellschaft entfällt, die anderen als
den in
§ 10
Abs.6 Satz 2 AStG genannten Tätigkeiten (Zwischeneinkünfte mit
Kapitalanlagecharakter) dienen oder dass der Veräußerungsgewinn auf
Beteiligungen der anderen Gesellschaft entfällt (anderenfalls
Passivtätigkeit!). § 8 Abs.1 Nr.9 AStG folgt mit dieser Regelung
grundsätzlich der Regelung in § 8 Abs.1 Nr.8 AStG, macht aber für
Veräußerungsgewinne im Zusammenhang mit Zwischeneinkünften mit
Kapitalanlagecharakter eine Ausnahme; solche
Veräußerungsgewinne gelten als Passiv/ schädlich.
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Charakteristik:
Einkünfte aus der Veräußerung eines Anteils an einer anderen
Gesellschaft sowie aus deren Auflösung oder der Herabsetzung ihres
Kapitals, § 8 Abs.1 Nr.9 AStG = Aktiv- Einkünfte, wenn bestimmte
Voraussetzungen erfüllt sind |
(10) Einkünfte aus anderen in § 8 Abs.1 AStG nicht genannten
Einkunftsquellen
Einkünfte
aus anderen in dem Aktiv- Katalog des § 8 Abs.1 AStG nicht genannten
Einkunftsquellen qualifizieren in jedem Fall als Passivtätigkeit.
Zusammenfassende
Übersicht über die
Einkunftsarten
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Tätigkeiten
(Ausgangspunkt:Aktivtätigkeit) |
Aber: gegebenenfalls passive Tätigkeit (als Ausnahme) |
Aber: gegebenenfalls aktiveTätigkeit (als Gegenausnahme) |
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Land- und Forstwirtschaft,
§
8 Abs.1 Nr.1 AStG |
Keine Ausnahme denkbar |
Keine Gegenausnahme
erforderlich |
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Produktions- oder
Industrietätigkeit ,
§
8 Abs.1 Nr.2 AStG |
Keine Ausnahme denkbar |
Keine Gegenausnahme
erforderlich |
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Bank- und Versicherungs-
Tätigkeiten,
§
8 Abs.1 Nr.3 AStG |
Als Ausnahme passive Tätigkeit, wenn
a)
ein kaufmännischer Geschäftsbetrieb
nicht unterhalten wird oder
b)
(überwiegendes) Betreiben der
Geschäfte mit Inlandsbeteiligtem oder diesem nahe stehender Person |
Keine Gegenausnahme gegeben |
Vermeidung der Verlagerung von
Einkünften und Vermögen
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Tätigkeiten
(Ausgangspunkt:
Aktivtätigkeit) |
Aber: gegebenenfalls passive
Tätigkeit (als Ausnahme) |
Aber: gegebenenfalls aktive
Tätigkeit (als Gegenausnahme) |
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Handelstätigkeiten,
§
8 Abs.1 Nr.4
AStG |
Als Ausnahme passive Tätigkeit, wenn
a)
Lieferungen von Inlandsbeteiligtem
oder diesem nahe stehender Person aus dem Inland an die
Gesellschaft oder
b)
Lieferungen der Gesellschaft aus dem
Ausland an Inlandsbeteiligten oder diesem nahe stehende Personen |
Gegenausnahme zu lit. a)
und lit. b) möglich; erfordert, Nachweis, dass die Gesellschaft
für die Geschäfte einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb
unter Teilnahme im allg. Wirtschaftsverkehr
unterhält und dass ein Inlandsbeteiligter oder eine diesem nahe
stehenden Person bei Vorbereitung, Abschluss und Ausführung der
Geschäfte nicht mitwirken |
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Dienstleistungen,
§
8 Abs.1 Nr.5 AStG |
Als Ausnahme passive Tätigkeit, wenn
a)
die Gesellschaft sich eines
Inlandsbeteiligten oder einer diesem nahe stehenden Person bedient
b)
die Gesellschaft Dienstleistungen
zugunsten eines Inlandsbeteiligten oder einer diesem nahe
stehenden Person erbringt |
Zu lit. a) keine Gegenausnahme möglich
Gegenausnahme zu lit. b)
möglich;
Erford. Nachweis wie bei Handelstätigkeit |
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Vermietung und Verpachtung,
§
8 Abs.1 Nr.6 AStG |
Als Ausnahme passive Tätigkeit, wenn
a)
Überlassung der Nutzung von Rechten,
Plänen, Mustern, Verfahren, Erfahrungen und Kenntnissen
b)
Vermietung und Verpachtung von
Grundstücken
c)
Vermietung und Verpachtung von
beweglichen Sachen
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Gegenausnahme zu lit. a)
erfordert Nachweis, dass die Gesellschaft Ergebnisse eigener
F+E- Arbeiten auswertet, die ohne Mitwirkung eines In-
landsbeteiligten oder einer diesem nahe stehenden Person
unternommen wurden
Gegenausnahme zu lit. b)
erfordert Nachweis, dass die Einkünfte nach einem DBA
steuerfrei wären, wenn sie ein Inlandsbeteiligter unmittelbar
bezogen hätte
Gegenausnahme zu lit. c)
erfordert Nachweis, dass die Gesellschaft einen
Geschäftsbetrieb gewerbsmäßiger Vu V unter Teilnahme
am allg. Wirtschaftsverkehr betreibt und das ein
Inlandsbeteiligter oder eine diesem nahe stehende Person bei
Vorbereitung, Abschluss und Ausführung der Geschäfte
nicht mitwirken |
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Tätigkeiten
(Ausgangspunkt:
Aktivtätigkeit) |
Aber: gegebenenfalls passive Tätigkeit (als Ausnahme) |
Aber: gegebenenfalls aktive Tätigkeit (als Gegenausnahme) |
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Aufnahme und dar-
lehensweise Vergabe von
Kapital, §8
Abs.1 Nr.7 AStG |
Als regelmäßige Ausnahme passiv |
Gegenausnahme erfordert
Nachweis, dass Kapitalaufnahme auf ausländischen
Märkten von nicht nahe stehenden Personen zur Finanzierung
(fast) ausschließlich aktiver ausländischer Betriebe
(§ 8 Abs.1 Nr.1-6 AStG) oder inländischer Betriebe
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Gewinnausschüttungen
von Kapitalgesellschaften, § 8 Abs.1 Nr.8 AStG |
Keine Ausnahme denkbar |
Keine Gegenausnahme erforderlich |
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Veräußerung eines Anteils an einer anderen Gesellschaft sowie
aus deren Auflösung oder Herabsetzung ihres Kapitals,
§
8 Abs.1 Nr.9 AStG |
Als Ausnahme passive Tätigkeit, wenn der Veräußerungsgewinn
aus der Veräußerung von Anteilen an KAC- Gesellschaften stammt |
Keine Gegenausnahme erforderlich und bei Veräußerung von
Anteilen an KAC- Gesellschaften Gegenausnahme nicht möglich |
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Andere in § 8 Abs.1 AStG nicht genannte Einkunftsquellen
(der Aktiv- Katalog wird überhaupt nicht angesprochen) |
In jedem Fall passiv |
Keine Gegenausnahme möglich |
Die
25%- Grenze
Eine
niedrige Besteuerung im Sinne von § 8 Abs.1 AStG ist nach § 8 Abs.3
AStG gegeben, wenn die Ertragsteuerbelastung der (passiven)
Einkünfte im Sitzstaat der Basisgesellschaft (grundsätzlich) weniger
als 25% beträgt. Dies gilt nicht, wenn diese niedriege
Ertragsteuerbelastung auf einem Ausgleich mit Einkünften aus anderen
Quellen beruht, oder wenn die danach in Betracht zu ziehende Steuern
nach dem Recht des betreffenden Staates um Steuern gemindert wird, die
die Gesellschaft, von der die Einkünfte stammen, zu tragen hat. Vor
dem Inkrafttreten des StSenkG 2000 galt noch ein Steuersatz von 30%
oder weniger. Steuern anderer Staaten ( z.B.Qellensteuer eines
Drittlands) waren früher nicht zu berücksichtigen, sind nach dem
UntStFG 2001 nunmehr aber zu Gunsten des Steuerpflichtigen in die
Ermittlung der (ausländischen) Ertragsteuerbelastung einzubeziehen.
Seitens des Gesetzgebers ist geplant, mittelfristig im Rahmen von § 8
Abs.3 AStG zu überprüfen, wie und ggf. unwieweit
Verlustverrechnungen im Ausland bei der Feststellung einer
niedrigen Besteuerung zu berücksichtigen sind.
Ermittlung
der (ausländischen) Ertragsteuerbelastung
Ausgangspunkt
ist der ausländische Ertragsteuertarif (Steuersatz) auf die
(passiven) Einkünfte der Basisgesellschaft. Die (ausländische)
Ertragsteuerbelastung entspricht in der Regel dem Satz der
Ertragsteuer des Sitzstaates. Allerdings sind außer dem
Ertragsteuertarif noch weitere Unstände zu berücksichtigen,
insbesondere Vorzugs- Steuersätze und Steuerbefreiungen.
Die ausländische Ertragsteuerbelastung kann auch deshalb über oder
unter dem Steuersatz von 25% liegen, weil die ausländischen
Gewinnermittlungsvorschriften zur Bestimmung der
Steuerbemessungsgrundlage verglichen mit den deutschen
Gewinnermittlungsvorschriften günstiger oder ungünstiger sein können,
die betreffenden Einkünften also mit einem Betrag in die
(ausländische) Steuerbemessungsgrundlage einbezogen worden sind, der
gegebenenfalls höher oder niedriger ist, als er bei Anwendung des
deutschen Steuerrechts anzusetzen wäre. In diesen Fällen ist eine
Belastungsberechnung anzustellen. Hat eine Basisgesellschaft
gemischte Einkünfte (also Aktiv- Einkünfte und Passiv- Einkünfte)
so sind zunächst die Einkünfte aus passiver Tätigkeit (die
Zwischeneinkünfte) von den übrigen Einkünften herauszuisolieren.
Sodann erfolgt eine „Gegenüberstellung der nach deutschem Steuerrecht
ermittelten Zwischeneinkünfte und den um Sitzstaat der
Basisgesellschaft zu entrichtenden Steuern. Anhaltspunkte zur
Bestimmung der (ausländischen) Ertragsteuerbelastung ergeben sich aus
der Anlage 1 zu §8 AStG. Diese Anlage enthält eine
Zusammenstellung der Ertragsteuertarife, der Steuervergünstigungen und
Privilegien in Gebieten, die für die Anwendung der §§ 7-14 AStG
besonders in Betracht kommen; Anlage 2 zu § 8 AStG enthält
einen Überblick über weitere Gebiete.
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